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Vereinssatzung
des
"Kanarienzucht- und
Vogelschutzverein
Bielefeld-Schildesche von 1912 e.V."
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
"Kanarienzucht- und Vogelschutzverein
Bielefeld-Schildesche von 1912 e.V."
Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§ 2
Vereinszweck
- Der Verein hat den Zweck, die Pflege und
Förderung der Kanarien-
und Vogelzucht sowie des aktiven Vogelschutzes.
- Die Mittel des Vereins, einschließlich
etwaiger Überschüsse werden
nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet.
- Der Verein ist politisch und konfessionel
neutral.
Er ist Mitglied des
"Westfälisch-Lippischen Kanarienzucht-
und
Vogelschutzverbandes"
sowie Mitglied des
"Deutschen Kanarienzüchter Bundes
e.V."
Die Mitglieder unterliegen auch den Satzungen
dieser Verbände.
4. Seine Aufgabe ist:
- Förderung der Zucht von Kanarien
aller Rassen, Cardueliden
und deren Mischlinge sowie Exoten.
- Betreuung, Belehrung und Beratung seiner
Mitglieder durch
Wort und Schrift zum Zwecke der
Veredlung des
Kanarienvogels aller Zuchtrichtungen.
- Das Interesse aller Volksschichten für
den Schutz und die
Zucht und Haltung der Vögel
zu wecken.
- Kennzeichnung der im Verein gezüchteten
Vögel durch
Anlegung eines für die Sparten einheitlichen,
gültigen
Fußrings.
e) Überwachung der Durchführung
von einheitlichen
Bewertungen nach den vom DKB und der COM festgelegten
Bewertungsvorschriften.
f) Förderung der Mitglieder zu Vereins-,
Landesverbands-,
DKB- und COM- Ausstellungen durch Zuwendung von Mitteln
und Auszeichnungen für Zuchterfolge.
g) Ausrichtung einer jährlichen Vereinsmeisterschaft
für alle
Sparten gemeinsam oder aber auch nach Sparten getrennt.
§ 3
Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am
1. April und endet am 31. März eines jeden Jahres.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede gut beleumundete Person
werden.
- Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern,
ordentlichen Mitgliedern,
jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
- Personen, die sich in besonderem Maße
Verdienste für den Verein
erworben haben, können durch Beschluß des Gesamtvorstandes
zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei Beurteilung und Entscheidung
hierfür sind strenge Maßstäbe anzulegen. Die
Ehrenmitgliedschaft
befreit vom Beitrag.
- Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder,
die am 1.4. des
laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Sie
nehmen an allen Veranstaltungen des Vereins aktiv teil. Das
gilt
insbesondere für die züchterischen Veranstaltungen.
- Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder,
die am 1.4. des
laufenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die
selbst nicht züchten, aber im
übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder
sowie passive Mitglieder
haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand
Anträge zu unterbreiten und in der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder
haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene
Auslagen.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen
des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag bis
zur Ringbestellung, spätestens bis zum 1.2. des laufenden
Jahres an die Vereinskasse zu entrichten. Die jeweilige Höhe
setzt die Mitgliederversammlung fest.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderung
seiner Anschrift alsbald dem Verein mitzuteilen.
- Während des laufenden Jahres eintretende
Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand
durch Einreichung auf der Geschäftsstelle des Vereins zu
beantragen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und Zustimmung des in
der nächsten Monatsversammlung anwesenden Mitglieder.
- Falls die passive Mitgliedschaft erworben
werden soll, muß dieses aus dem Antrag hervorgehen. Der
Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand
oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens 31.3.
des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist
wirksam ab 1.4. des folgenden Geschäftsjahres.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich
gegenüber dem Vorstand durch Abgabe auf der Geschäftsstelle
zu erfolgen. Sie wirkt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Sie ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres
zu erklären.
5. Der Ausschluss erfolgt:
a) Wenn das Vereinsmitglied trotz schriftlicher
Mahnung mit der
Zahlung des Beitrags oder seiner sonstigen Zahlungs-
verpflichtungen im Rückstand bleibt. Der Vorstand kann
dann
das Mitglied als Vereinsmitglied streichen. Das Mitglied gilt
damit
zum Ende des laufenden Geschäftsjahres als ausgeschieden.
b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß
gegen die Satzung oder
gegen die Interessen des Vereins,
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb
des
Vereinslebens,
wegem groben, unsportlichen oder unkammeradschaftlichen
Verhaltens,
aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin
berührenden Gründen.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger
Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Gesamtvorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Gesamtvorstandes
ist dem Mitglied unter Setzung
einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit
zu geben, sich zu den erhoben Vorwürfen zu äußern.
Der Auschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung
der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Beschluss ist die Berufung auf Entscheidung
durch die Jahreshauptversammlung oder eine durch den geschäftsführenden
Vorstand einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung
statthaft.
Die Berufung muß innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses unter
Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich durch Niederlegung
auf der Geschäftsstelle eingereicht werden. In der Versammlung
ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung
zu geben.
6. Wird der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes vom Mitglieder
nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich
nicht mehr geltend gemacht werden, daß der Ausschluss
unrechtmäßig erfolgt sei.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet
des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
- Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr
und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Gesamtvorstand
festgesetzt wird.
- Der Beitrag und die sonstigen Zahlungsverpflichtungen
sind auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied
während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
- Jedes Mitglied hat mit seiner Ringbestellung
den Beitrag für das neue Zuchtjahr zu entrichten, spätestens
jedoch bis zum 1. Februar des neuen Zuchtjahres.
- Mit dem Zeitpunkt der Ringbestellung wird
auch der Beitrag für passive Mitglieder fällig.
- Neu eintretende Personen sind erst dann
Mitglieder, wenn die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag
vollständig entrichtet sind. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
sind bei Stellung des Aufnahmeantrags zu entrichten.
- Der geschäftsführende Vorstand
hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Beitrag
zu stunden oder Ratenzahlungen zu gewähren. Die Stundung
endet mit der nächsten Ringbestellung.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der geschäftsführende Vorstand,
- der Gesamtvorstand,
- die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
- die außerordentliche Mitgliederversammlung,
- der Ehrenrat.
§ 9
Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus
- dem l. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassierer.
- dem Pressewart.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand (1 a) -e) und:
- dem Aufbauleiter,
- 2 Zuchtwarten,
- 2 Materialverwaltern,
- dem Vogelschutzwart.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
Vorstandsmitglieder im Sinn von § 26 BGB sind
- der 1. Vorsitzende,
- der 2. Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der Kassierer.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Handelt es sich um ein Rechtsgeschäft
über einen Vermögenswert von mehr als 1.000,-- DM,
so ist, soweit Einzelvertretungsbefugnis besteht, die Mitwirkung
eines weiteren zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitgliedes
erforderlich.
Unter den 5 Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes gilt für das Innenverhältnis:
Nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
wird dieser bei allen Rechtsgeschäften zunächst durch
den 2. Vorsitzenden und falls dieser ebenfalls verhindert ist,
durch den Kassierer vertreten.
Im Geschäftsbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder
ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
im Rahmen der Vertretungsbefugnis ohne Mitwirkung eines anderen
Vorstandsmitgliedes zur Einzelvertretung befugt.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes hat das Recht, bei Verhinderung von Vorstandsmitgliedern
- das gilt auch für Mitglieder des übrigen Gesamtvorstandes
- im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis Unterbevollmächtigte
zu bestellen.
Bei Ausfall eines Mitglieds des geschäftsführenden
Vorstandes hat der verbleibende Restvorstand das Recht, Ersatzmitglieder
in den geschäftsführenden Vorstand zu berufen.
Unterbevollmächtigte oder sonstige
Vertreter oder Ersatzmitglieder sollen möglichst aus den
übrigen Mitgliedern des Gesamtvorstandes genommen werden.
Für Grundstückskaufverträge
wird die Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden
Vorstandes insoweit eingeschränkt, als hierfür
die Bevollmächtigung oder die Zustimmung der Mitgliederversammlung
(außerordentliche oder Jahreshauptversammlung) erforderlich
ist.
Die Bevollmächtigung oder Zustimmung wird dem geschäftsführenden
Vorstand durch entsprechenden Beschluss der Versammlung erteilt.
- Der geschäftsführende Vorstand
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt
die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der geschäftsführende Vorstand
wird von dem 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch
den 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 1.
Kassierer einberufen.
Das gilt sowohl für Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes wie für Sitzungen des Gesamtvorstandes, die
getrennt stattfinden können.
Der geschäftsführende Vorstand
stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins
fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen
Angelegenheiten die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
Der geschäftsführende Vorstand
ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
7 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der geschäftsführende Vorstand
muß einberufen werden, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder
dieses verlangen. Der Gesamtvorstand muß einberufen werden,
wenn mindestens 5 seiner Mitglieder dieses fordern.
Die Ämter im geschäftsführenden
sowie im Gesamtvorstand sind Ehrenämter. Der geschäftsführende
Vorstand kann besoldete Kräfte anstellen.
- Der Schriftführer hat den gesamten
Schriftwechsel für das Vereinsleben zu führen; insbesondere
die Protokolle für die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen
anzufertigen. Die Protokolle sind von dem Leiter der Sitzung
sowie dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
- Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse
und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die
Ein- und Ausgaben sind jährlich zu jeder Jahreshauptversammlung
von 2 Kassenprüfern zu überprüfen.
Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung
von den Mitgliedern des Vereins gewählt. Sie erstatten
in der Jahreshauptversammlung ihren Bericht.
Der Kassierer hat den Kassenprüfern
die Belege der Einnahmen und Ausgaben so rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen, daß der Bericht ordnungsgemäß auf
der Jahreshauptversammlung erfolgen kann.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden
sowie des Gesamt-vorstandes und die Kassenprüfer werden
von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung für
die Dauer von 2 Jahren.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer
erfolgt in offener Wahl; es sei denn, daß ein Mitglied
geheime und schriftliche Abstimmung beantragt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand und die Kassenprüfer bleiben
bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
oder ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so wird
an dessen Stelle durch die nächste Jahreshauptversammlung
für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder
Verhinderung, berufen die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes einen Ersatzmann.
Die Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden
einberufen und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung gilt die
vorstehend festgelegte Vertretung.
§ 10
Ehrenrat
- Innerhalb des Vereins kann ein Ehrenrat
gebildet werden. Er hat die Stellung eines Schiedsgerichts und
dessen Obliegenheiten wahrzunehmen.
Er ist von Fall zu Fall auf Antrag zu bilden. Antragsberechtigt
ist jedes Vorstandsmitglied oder Mitglied des Vereins.
In Fällen, in denen die Belange des Vereins gewahrt werden
müssen, sind insbesondere der 1. Vorsitzende oder mindestens
2 Mitglieder des Gesamtvorstandes zusammen berechtigt, die Einberufung
eines Ehrenrates zu verlangen. Antragsteller, welchen den Ehrenrat
in Anspruch nehmen wollen, haben schriftliche Anträge mit
ausreichender Begründung und Beweismaterial an den geschäftsführenden
Vorstand des Vereins zu richten.
Der Ehrenrat ist berufen, Vereinsstreitigkeiten aller Art zu
schlichten.
Dem Ehrenrat sollen 5 Personen angehören, von denen 2 aus
dem Gesamtvorstand kommen sollen. Der Gesamtvorstand wählt
aus seinen Reihen die beiden Vertreter. Die übrigen 3 Mitglieder
des Ehrenrates können auf jeder Mitgliederversammlung gewählt
werden, ohne daß die Bildung eines Ehrenrates zuvor auf
der Tagesordnung gestanden hat.
Wählbar ist jedes ordentliche Vereinsmitglied, welches
das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wiederwahl eines oder mehrerer
Ehrenratsmitglieder für einen weiteren, anstehenden Fall,
ist zulässig.
Die Mitglieder des Ehrenrates wählen bei Eintritt in die
1. Sitzung aus ihren Reihen den Vorsitzenden und einen Schriftführer.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.
Über geführte Verhandlungen ist eine Niederschrift
zu führen. Die Niederschriften sind mindestens 10 Jahre
von dem geschäfts-führenden Vorstand aufzubewahren.
Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend
sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Gegen die Entscheidung des Ehrenrates steht den Beteiligten
ein Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung
zu, deren Entscheidung endgültig ist.
Wenn es sich nicht um die Jahreshauptversammlung handelt, hat
der geschäftsführende Vorstand zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes in der Tagesordnung
in der vorgeschriebenen Weise zu laden.
§ 11
Mitgliederversammlung
- Neben der monatlichen Mitgliederversammlung
ist durch den Vorstand jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) einzuberufen, zu der die Mitglieder
spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung
im "Kanarienfreund" oder in mindestens einer Tageszeitung am
Sitz des Vereins eingeladen werden müssen. Die Frist beginnt
mit dem Tag der Ladung oder der Veröffentlichung. Die Tages-ordnungspunkte
sind hierbei in Stichworten mitzuteilen. Die Jahreshauptversammlung
hat innerhalb der ersten vier Monate des Jahres stattzufinden.
- Der geschäftsführende Vorstand
kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach
den gleichen Bestimmungen wie zu Ziffer 1) mit Frist von einer
Woche einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dieses
mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragen.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
sind mindestens 8 Tage vordem Tag der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand durch Hinterlegung auf der Geschäftsstelle
einzureichen. Die übrigen Mitglieder brauchen nicht von
dem Inhalt solcher Anträge vor Beginn der Versammlung unterrichtet
zu werden.
Nur Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung
noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bei Widerspruch entscheidet
die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder gefaßte es sei denn, daß das Gesetz oder
Satzung etwas Anderes bestimmen.
Die Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
nicht mit. Sie sind nur im Protokoll festzuhalten. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes
leitet die Mitgliederversammlung; bei seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende oder der Kassierer des geschäftsführenden
Vorstandes.
Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die gefaßten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis wörtlich festhalten
muß. Das Protokoll wird von dem 1. Schriftführer
oder bei dessen Verhinderung von dem von dem Versammlungsleiter
zu bestimmenden Protokollführer abgefaßt und ist
von beiden zu unterzeichnen.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl des geschäftsführenden
Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes.
- die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die
Dauer von 2 Jahren.
- die Entgegennahme des Jahres und Kassenberichts
des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
- die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
Es kann auch Einzelentlastung erteilt werden.
- die Genehmigung des Haushaltsvorschlages
für das kommende Vereinsjahr.
- die Festsetzung des Mitgliederbeitrags
und der Aufnahmegebühren.
- eine Satzungsänderung zu beschließen.
- die Auflösung des Vereins zu beschließen.
Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit
durch die erschienenen Mitglieder zu fassen; es sei denn, daß
gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung eine andere Stimmenmehrheit
vorschreiben. Stimmenenthaltungen zählen beider Ermittlung
des Stimmenergebnisses nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als nicht angenommen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der
Kassenprüfer erfolgt in offener Wahl, wie in § 9, Ziffer
6 der Satzung bestimmt.
Die Bewerber haben, falls es ein Mitglied
verlangt, für die Zeit der Erörterung von Fragen zur
Person des Bewerbers, den Versammlungsraum zu verlassen.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können
insgesamt: (pauschal) gewählt werden; es sei denn, daß
ein Mitglied Einzelwahl verlangt. Bei Widerspruch gegen Antrag
auf Einzelwahl entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache
Mehrheit.
Für die Wahl des Vorstandes ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, sondern nur im
Protokoll vermerkt.
Bei Nichterreichung der notwendigen Stimmenanzahl
kann sich der Bewerber mit anderen nochmals zur Wahl stellen.
Bei Stimmengleichheit von zwei Bewerbern ist ein zweiter Wahlgang
durchzuführen. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.
Bewerben sich mehr als zwei Personen als Vorstandsmitglieder
oder Kassenprüfer und erreicht keine dieser Personen eine
einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, so findet
eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die
im ersten Wahlgang die
meisten gültigen, abgegebenen Stimmen erzielt haben. Bei
der Stichwahl gilt als gewählt, der die meisten gültigen,
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt die Stichwahl
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch
die Mitgliederversammlung geschlossen werden.
Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden
Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben oder
mitzuteilen, daß die gesamte Satzung geändert werden
soll.
Satzungsänderungen bedürfen einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14
Vermögen des Vereins
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel
des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes
verwendet.
- Niemand darf durch Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Auslagenvergütungen entschädigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er erfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben
keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 15
Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt
durch Beschluß einer außerordentlichen oder einer
Jahreshauptversammlung. Die Ladung zu der Versammlung ist gem.
vorstehenden Bestimmungen durchzuführen.
Der Auflösung müssen drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen zustimmen.
Sind weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich
einzuberufenen zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden,
die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig
ist.
Zur zweiten Mitgliederversammlung ist unverzüglich nach
den Bestimmungen für die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt,
verfügt gleichzeitig über das Vermögen des Vereins.
Der Beschluss kann nur dahin lauten, daß das Vermögen
an einen anderen Verein oder an eine Organisation fällt,
welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt, den
der aufgelöste Verein bisher verfolgt hat.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung
der Auflösungsgeschäfte 3 Liquidatoren. Diese brauchen
nicht Mitglieder der Vereins zu sein und können erforderlichenfalls
vom zuständigen Amtsgericht ernannt oder vorgeschlagen
werden.
§16
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung
ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Die bisherige Satzung vom 31.3.1985 wird hiermit
aufgehoben.
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